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EFC Jackson 5
 
 
 


Satzung EFC Jackson 5

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Fanclubs

  1. Der Fanclub trägt den Namen Eintracht Frankfurt Fanclub Jackson 5. Sitz des Fanclubs ist Hattersheim.

  2. Zweck des Fanclubs ist es, den Verein Eintracht Frankfurt in jeglicher Form zu unterstützen und gemeinschaftlich diesem Hobby beizuwohnen.

  3. Der Fanclub ist eine Gemeinschaft von Fans der Frankfurter Eintracht und befreundeten Fussballfans aus dem Einzugsgebiet der Eintracht.

  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, durch vorbildliches Verhalten in der Öffentlichkeit, dem Fanclub und dem Verein Eintracht Frankfurt keinen Imageschaden zuzufügen.

  5. Jedes Mitglied ist aufgerufen, in keinster Weise Zwietracht in die Gemeinschaft des Fanclubs zu tragen. Gegen Verstösse dieser Art, wird in rigoroser Form vorgegangen.

  6. Ziel des Fanclubs ist es, Freundschaften und Kontakte mit anderen Fussballfans und Fanclubs zu pflegen und den Verein Eintracht Frankfurt bedingungslos zu unterstützen.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied werden kann jeder.

  2. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern erforderlich.

  3. Die Mitglieder werden in einer Mitgliederübersicht geführt, welche vom 1.Schriftführer gepflegt wird und bei Änderungen, an den Verein Eintracht Frankfurt geleitet wird.

  4. Jedes Mitglied erklärt sich, durch seine Unterschrift auf dem Mitgliedsantrag, mit den vorherrschenden Regeln des Fanclubs einverstanden und nimmt die Satzung an.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Fanclub EFC Jackson 5 endet durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Tod

  2. Der Austritt muss in schriftlicher Form beim 1.Schriftführer jeweils zum Ende eines Kalendermonats erfolgen.

§ 4 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 1.Kassierer und dem 1.Schriftführer. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 2.Kassierer und dem 2.Schriftführer. Im erweiterten Vorstand ist außerdem ein Vergnügungsausschuss tätig, der aus mindestens 3 Personen besteht.

  2. Der Vorstand wird durch die Mitglieder gewählt, die Amtszeit beträgt zwei Jahre, gerechnet vom Tag der Wahl an. Der gewählte Vorstand bleibt immer bis zu einer Neuwahl des Vorstandes im Amt

§ 5 Mitglieds- und Jahreshauptversammlung

  1. Versammlungsort ist in der Regel das Fanclubheim, kann aber auch individuell festgelegt werden oder durch den Vorstand bestimmt werden.

  2. Eine Mitgliederversammlung wird einmal jährlich als Jahreshauptversammlung abgehalten. Bei Bedarf kann eine außerordentliche Versammlung, entweder durch Beschluss des Vorstands oder nach schriftlichem Antrag eines Mitglieds einberufen werden. Diese Versammlung muss innerhalb eines Zeitraums von 6 Wochen ab Antragstellung abgehalten werden.

  3. Das Recht auf Antragstellung hat jedes ordentliche Mitglied des Fanclubs.

  4. Die Jahreshauptversammlung findet in der Regel zu Beginn eines Jahres statt.

§ 6 Wahlen, Abstimmungen, Beschlüsse

  1. Wahlberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied des Fanclubs.

  2. Soweit nicht anders beschlossen, werden Entscheidungen durch offene Wahl (Handzeichen) getroffen. Gleiches gilt auch für Personenwahlen. Als Wahlleiter fungiert der 1. oder 2.Schriftführer, welcher auch selbst zur Wahl stehen darf.

  3. Bei der Wahl entscheidet eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit, wird eine Stichwahl durchgeführt.

  4. Alle Beschlüsse sind vom 1.Schriftführer zu protokollieren und gegenzuzeichnen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Beiträge werden halb-, oder jährlich im Voraus, entweder auf das Fanclubkonto überwiesen oder bar an die Kassierer gezahlt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlungspflicht befreit und müssen keinen Beitrag zahlen.

  2. Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrag beträgt € 5,00.

  3. Der Mitgliedsbeitrag ist ab Eintrittsmonat zu entrichten.

  4. Bereits gezahlte Beiträge werden grundsätzlich nicht zurückerstattet.

  5. Bei dreimonatigem Beitragsrückstand, erfolgt eine schriftliche Mahnung.

  6. Bei größerem Rückstand, wird die weitere Vorgehensweise durch den Vorstand beschlossen.

  7. Neu-Mitglieder müssen grundsätzlich den Beitrag für das 1.Mitgliedsjahr, zum Eintrittsdatum, im Voraus bezahlen.

§ 8 Strafen

  1. Über den Einsatz einer Fanclubstrafe entscheidet der Vorstand.

  2. Verstöße die zur Erteilung einer Fanclubstrafe führen können sind: a) Straftaten im Zusammenhang mit den unter § 9 aufgeführten Fanclub-Veranstaltungen, insbesondere Nötigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Diebstahl, ect. b) Verstösse gegen § 1, Absatz 4 und 5, § 7, Absatz 1, 6 und 7, welche nach besonderer Prüfung des Einzelfalls zu entscheiden sind.

  3. Vereinsstrafen sind: a) Mündliche / Schriftliche Ermahnung b) Schriftliche Abmahnung c) Zeitweiliger Ausschluss aus dem Fanclub d) Ausschluss aus dem Fanclub

§ 9 Veranstaltungen des Fanclubs

  1. Veranstaltungen des Fanclubs EFC Jackson 5 sind: a) Jahreshauptversammlung b) Ordentliche / Außerordentliche Mitgliederversammlung c) Fanclubabende / Stammtische / Weihnachtsfeiern d) Fahrten zu Fussballspielen e) Teilnahme an Fussballturnieren f) Sonstige Veranstaltungen die im Namen des Fanclubs besucht werden.

§ 10 Auflösung des Fanclubs

  1. Die Auflösung des Fanclubs wird durch Abstimmung beschlossen.

  2. Die Abstimmung erfolgt auf einer eigens hierfür angesetzten außerordentlichen Mitgliederversammlung.

  3. Zur Auflösung des Fanclubs bedarf es einer einfachen Mehrheit aller Mitglieder.

  4. Das Fanclubvermögen kommt einem wohltätigen Zweck zugute. Die Verteilung des Vermögens wird auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden.